Die Zuchtordnung des VRZ-DHS ( Ansbach )

Die Landesgruppe VRZ-DHS-Ost, hat außerdem, die Verordnung:

- Zwingerabnahme ( vor dem 1. Wurf )

- DNA Profil, für alle Hunde, die in die Zucht gehen sollen!

- PFLICHTUNTERSUCHUNG ab 01.10.2021 PRCD-PRA (näheres unter Hundezucht)

 

Vereinigte Rassehunde-Züchter e. V.

Postfach 15 21

91506 Ansbach

 

Zuchtbuchamt: *Deutsches Hunde-Stammbuch* - DHS

Postfach 1521 - 91506 Ansbach - Tel.: 0981 - 77181

 

Zucht- und Eintragungsbestimmungen für Rassehunde

„ VRZ – DHS Rahmenzuchtordnung “

 

E i n t r a g u n g e n :

In das DHS können alle Rassehunde eingetragen werden, soweit diese Ihre Abstammung durch eine Ahnentafel / Ahnenpass nachweisen können.

Der Nachweis ist erbracht wenn beide Elterntiere über eine vom VRZ-DHS anerkannte Ahnentafel verfügen.

Beide Elterntiere müssen vor der Paarung die Zuchtzulassung bestätigt haben.

Dies sollte vorrangig von einem Vereins-Zuchtwart – oder ersatzweise von einem Tierarzt nach freier Wahl des Hundebesitzers bestätigt werden.

Soweit ein Zuchthund auf einer Rassehundeausstellung die Formbewertung „vorzüglich“ (offene Klasse) erhalten hat, genügt das als Nachweis für die Zuchttauglichkeit.

Entsprechende tierärztliche Untersuchungen sind aber noch zusätzlich zu erbringen.

Welpen mit Zuchtausschließenden Fehlern (z.B. Knickrute – etc.) werden ebenfalls in das Zuchtbuch eingetragen, jedoch erhalten deren Ahnenpässe einen entspr. Vermerk.

Evt. Mängel sind bei der Wurfabnahme vom Abnehmer im Wurfmeldeschein zu vermerken.

 

Z u c h t v o r a u s s e t z u n g e n :

Es darf nur mit gesunden, wesensfesten Hunden unter Einhaltung der Forderungen des Tierschutzes gezüchtet werden. Für Zuchthunde und Welpen muss eine gute Aufzucht und Haltung gewährleistet sein. Es werden nur geschlossene Würfe eingetragen.

Rüden die zur Zucht eingesetzt werden, unterliegen nach oben keiner Altersbegrenzung, sofern sie die sonstigen Zuchtvoraussetzungen erfüllen.

Sie sollten frühestens ab dem 12. Monat zur Zucht verwendet werden.

Hündinnen dürfen frühestens ab der 2. Hitze belegt werden und einem Mindestalter von 14 Monaten erstmalig belegt und mit Vollendung des 8. Lebensjahres letztmalig belegt werden. Ausnahmen in besonderen Fällen – in Absprache mit dem Verein. Hündinnen dürfen nicht als Zuchtmaschienen degradiert werden – man muss bei der Zucht z.B. aber abwägen, ob eine Hündin einen zweier Wurf – oder einen achter Wurf aufgezogen hat.

 

Mit jeder zuchtfähigen gesunden Hündin sollten innerhalb von zwei Jahren höchstens 3 Würfe gezogen werden, wenn der Allgemeinzustand der Hündin dies zulässt

Die 3. Hitze ist auf jeden Fall ausgelassen.

Inzestverpaarungen = Geschwisterpaarungen = die Nähste mögliche Verwandtschafts-paarung – sind nicht gestattet – Paarungen Vater / Tochter und Mutter / Sohn sind in Ausnahmefällen nach Rücksprache mit dem Verein möglich.

 

Kleinhunde müssen auf Patella untersucht werden – Französische Bulldoggen zusätzlich auf Keilwirbel. Formulare dazu kann man bei uns erhalten.

Hunde über 45 cm Widerristhöhe, die zur Zucht verwendet werden, müssen zur Feststellung von Hüfgelenks- und Ellenbogendysplasie (HD + ED) geröntgt werden.

Hunde mit mittlerer und schwerer HD sind zur Weiterzucht nicht zugelassen.

 

W u r f a b n a h m e :

Die Wurfabnahme erfolgt ab der 7. Lebenswoche der Welpen durch den Zuchtwart, oder - wie vorher erwähnt – durch den Tierarzt nach freier Wahl des Züchters.

Bei der Wurfabnahme muss die Mutterhündin zusammen mit den Welpen vorgestellt werden. Ohne Mutterhündin ist eine Wurfabnahme nicht möglich – Ausnahme z.B. im Todesfall dieser – was Tierärztlich nachzuweisen ist.

Die Abgabe der Welpen darf erst ab ca. der 8. Lebenswoche dieser vorgenommen werden. Die jeweiligen Würfe müssen vollständig dem Zuchtbuchamt gemeldet werden. Vor der Wurfabnahme dürfen keine Welpen abgegeben werden.

Die Welpen sollen durch Tätowieren oder Mikrochip gekennzeichnet werden.

Ob dies vom Züchter oder dem Käufer vorgenommen wird – ist gegebenenfalls Verhandlungssache. Dies bezieht sich hauptsächlich auf Kleinrassen – wie z.B. Chihuahua. Bei diesen Kleinstrassen gibt es manche gesundheitlich Gründe

(Risiken sind im VRZ-kurier Nr. 42 + 43 ausführlich beschrieben) etc. –

den Chip erst nach ca. ½ Jahr zu setzen.

Für die Züchter ist es sehr empfehlenswert – Kaufverträge mit den Käufern abzuschließen – dies im gegenseitigen Interesse. Solche sollten Gesundheitszustände der Welpen ebenso beinhalten – wie auch alle evt. weiteren Vereinbarungen, wie z.B. Zahlungs-bedingungen (Aushändigung des Ahnenpasses erst nach restloser Bezahlung). Sollte der Welpe – oder auch ein erwachsener Hund einen Mangel haben und aufgrund dessen preisgünstiger abgegeben worden sein – hier alles sehr ausführlich beschreiben und auch unterschreiben lassen.

Lieber mehr und ausführlich aufzeichnen – als zu wenig – um im Streitfalle beweisfähig zu sein.

 

Z ü c h t e r :

Als Züchter gilt der Eigentümer der Hündin – zum Zeitpunkt des Deckaktes.

Bei evt. Eigentumswechsel kann das Zuchtrecht auf den Käufer übergehen, was schriftlich festzulegen ist. Ebenso können Hündinnen zur Zuchtmiete weiter gegeben / übernommen werden – was genauestens schriftlich zu fixieren ist – Vorgehensweise wie vorher.

Die Züchter verpflichten sich - alle Würfe - mit allen in ihrem Zwinger gefallenen Jungtieren im Wurfmeldeschein anzugeben - und in das DHS eintragen zu lassen !

Bei Wurfeintragungen darf nur e i n Elternteil - (also Vater oder Mutter) - mit einer „Registrier - AT“ beteiligt sein - einer muss eine vollständige Ahnentafel haben !

 

V e r s t ö ß e :

Verstöße gegen diese Rahmenzuchtordnung wie z.B. unwahre Angaben auf dem Deck- bzw. Wurfmeldeschein, nicht vollständige Angaben der Welpenanzahl, vorgetäuschte Ammenaufzucht – unseriöse Verkaufsmethoden oder ähnliche Verfehlungen.

Ebenso Unruhestiftung unter Züchtern – mit dem Ziel einen gewissen zu schädigen –

Verfehlungen werden wie folgt geahndet :

1. durch Verwarnung

2. durch zeitweise Zuchtbuchsperre

3. durch totale Zuchtbuchsperre

4. durch Ausschluss des Züchters.

Solche Verwarnungen können durch den Vorstand und dem

Zuchtbüchführer ausgesprochen werden.

 

Nachweislich schlecht vererbenden Zuchttieren, kann die bereits erteilte Zuchttauglichkeit entzogen werden.

 

 

Stand : 30. April 2015