Die Zuchtordnung des VRZ-DHS ( Ansbach )

Die Landesgruppe VRZ-DHS-Ost, hat außerdem, die Verordnung:

  •  Zwingerabnahme ( vor dem 1. Wurf ) durch den Zuchtwart
  •  DNA Profil - (Classic STR DNA-Profil (ISAG 2006)) für alle Hunde, die in die Zucht gehen sollen! **
  •  PRCD-PRA (Test-Nr.: 8127) PRCD = progressive rod cone degeneration (einmaliger DNA-Test)  oder

     PRA = Progressive Retina Atrophie beim Hund (jährliche Untersuchung)  

  •  "Fluffy´s" werden vom VRZ-DHS-OST nicht als Französische Bulldoggen anerkannt, es gibt daher keine Zuchtzulassung

 


 

 

Vereinigte Rassehunde-Züchter e.V. (VRZ)

1. Vors. Dario Contessotto,

Weiherfeld 12 - 91522 Ansbach Tel.: 0981 – 77181 ~ www.vrz-dhs.de

Zuchtbuchamt: *Deutsches Hunde-Stammbuch* - DHS

Postfach 1521 - 91506 Ansbach - Tel.: 0981 - 77181

 

Zucht- und Eintragungsbestimmungen für Rassehunde

„ VRZ-DHS Rahmenzuchtordnung „

 

E i n t r a g u n g e n :

  • In das DHS-Zuchtbuch können alle Rassehunde eingetragen werden, die von einem offiziellen Verein (e.V), ausgestellte Ahnentafel/Ahnenpass nachweisen können.
  • Beide Elterntiere müssen vor der Verpaarung, die Zuchttauglichkeit bestätigt haben. Dies sollte vorranging von einem Vereins-Zuchtwart, oder ersatzweise von einem Tierarzt nach freier Wahl, bestätigt werden.
  • Soweit ein Rassehund auf einer Rassehunde-Ausstellung in der offenen Klasse, die Formbewertung „vorzüglich“ erhalten hat, genügt das als Nachweis für die ZTP. Entsprechende tierärztliche Untersuchungen (rassespezifisch) sind aber noch zusätzlich zu erbringen. 
  • Welpen mit Zuchtausschließenden Mängeln (z.B. Knickrute etc.) werden ebenfalls in das Zuchtbuch eingetragen, jedoch mit dem entsprechenden Vermerk.                                                      - Mängel oder Fehler sind bei der Wurfabnahme im Wurfmeldeschein ausnahmslos zu vermerken!!

 

Z u c h t v o r a u s s e t z u n g e n :

  • Jeder Züchter sollte über ausreichende Grundkenntnisse zwecks Paarung, Trächtigkeit und Welpenaufzucht verfügen (Züchterseminar) Es muss bei der Zucht die Forderung des Tierschutzgesetztes und die Tierschutz-Hundeverordung eingehalten werden. Für Zuchthunde und Welpen muss eine gute Haltung/Aufzucht gewährleistet sein.
  • Es darf nur mit gesunden, wesensfesten Hunden gezüchtet werden!
  • Rüden die zur Zucht eingesetzt werden, unterliegen nach oben keiner Altersbegrenzung sofern sie die Zuchtvoraussetzungen erfüllen. Sie sollten frühestens ab dem 12. Monat zur Zucht eingesetzt werden.
  • Hündinnen dürfen frühestens ab der 2.Hitze und einem Mindestalter von 14 Monaten erstmalig, und mit Vollendung des 8. Lebensjahres (8.Geburtstag) letztmalig belegt werden.
  • Bei früherer Belegung der Hündin (wissentlich o. Unwissentlich) werden Welpen-AT zu einer Strafgebühr von 200€ pro Welpe veranschlagt.
  • Bei zweimaligem Verstoß eines Züchters droht ein Jahr Zuchtsperre.
  • Hündinnen dürfen nicht als Zuchtmaschinen degradiert werden!!!!
  • Mit jeder zuchtfähigen gesunden Hündin sollte innerhalb von zwei Jahren höchstens 3 Würfe gezogen werden, wenn es der Allgemeinzustand zulässt.
  • Die dritte Hitze in Folge muss auf jeden Fall frei gelassen werden.
  • Inzestverpaarungen, Geschwisterverpaarungen, die nähest mögliche Verwandtschafts- Verpaarung - sind nicht gestattet.
  • Vater/Tochter und Mutter/Sohn sind nur in Ausnahmefällen nach Rücksprache mit dem Verein evtl. möglich.
  • Alle Hunde (Fremd-Rüden/Hündinnen) die ab 01.07.22 zum ersten Mal im DHS-Zuchtbuch zur Wurfeintragung gemeldet werden, benötigen ein DNA-Profil (genetischer Fingerabdruck ISAG2006 Classic)
  • Hunde unter 45cm Widerristhöhe müssen auf Patella untersucht werden.
  • Französische Bulldoggen zusätzlich noch auf Keilwirbel.
  • Hunde über 45cm Widerristhöhe, müssen zur Feststellung von Hüftgelenks- und Ellenbogen dysplasie (HD+ED) geröntgt werden.
  • Mittlere und schwere HD/ED sind zur Weiterzucht nicht zugelassen.
  • Gentests auf Erbkrankheiten werden Empfohlen!!!!! (entspr. Rasse-Pakete)

 

W u r f a b n a h m e :

 

  • Die Wurfabnahme erfolgt ab der 7 Woche der Welpen durch Zuchtwart oder Tierarzt nach freier Wahl des Züchters.
  • Bei der Wurfabnahme muss die Mutterhündin zusammen mit den Welpen vorgestellt werden. Ohne Mutterhündin ist eine Wurfabnahme nicht möglich                                                                       – Ausnahme z.B. im Todesfall, was Tierärztlich nachzuweisen ist 
  • Abgabe der Welpen darf nicht vor der 8. Lebenswoche vorgenommen werden.
  • Die Würfe müssen vollständig dem Zuchtbuchamt gemeldet werden.
  • Vor der Wurfabnahme dürfen keine Welpen abgegeben werden.
  • Die Welpen müssen durch Mikrochip gekennzeichnet werden. 
  • Für die Züchter ist es empfehlenswerte, Kaufverträge mit den Käufern abzuschließen.
  • Solche sollten Gesundheitszustände der Welpen ebenso beinhalten, wie auch evtl. weitere Vereinbarungen wie z.B. Zahlungsbedingungen.
  • Sollte der Welpe/Hund einen Mangel haben und aufgrund dessen günstiger abgegeben worden sein, hier alles ausführlich dokumentieren und auch unterschreiben lassen.

 

Z ü c h t e r :

  • Als Züchter gilt der Eigentümer der Hündin zum Zeitpunkt des Deckaktes.
  • Bei evtl. Eigentumswechsel kann das Zuchtrecht auf den Käufer übergehen, was schriftlich festzulegen ist.
  • Ebenso können Hündinnen zur Zuchtmiete weiter gegeben/übernommen werden, was genauestens schriftlich zu fixieren ist.
  • Die Züchter verpflichten sich, alle Würfe, mit allen in Ihren Zwinger gefallenen Welpen, im Wurfmeldeschein anzugeben und in das DHS eintragen zu lassen !!!
  • Würfe von Hunden mit Registrier-Ahnentafel werden nur eingetragen, wenn der Wurfpartner eine vollständige Ahnentafel vorweisen kann.

 

V e r s t ö ß e :

  • Verstöße gegen diese Rahmenzuchtordnung wie z.B., unwahre Angaben auf Deck-bzw. Wurfmeldeschein, unvollständige Angaben der Welpenzahl, vorgetäuschte Ammenaufzucht, unseriöse Verkaufsmethoden oder ähnliche Verfehlungen.
  • Ebenso Unruhestiftung unter Züchtern, mit dem Ziel einen gewissen zu schädigen.

Verfehlungen werden wie folgt geahndet:

  1. durch Verwarnung
  2. durch Zeitweise Zuchtbuchsperre
  3. durch totale Zuchtbuchsperre
  4. durch Ausschluss des Züchters
  • Solche Verwarnungen können durch den Vorstand und dem Zuchtbuchführer ausgesprochen werden.
  • Nachweislich schlecht vererbenden Zuchttieren kann die erteilte Zuchttauglichkeit wieder entzogen werden.

D.Contessotto, 1. Vors. VRZ e.V. und Zuchtbuchführer

 

Ergänzungen zur Zuchtordnung finden Sie, wenn aktuell, auf unserer HP!!!!

 

(Stand: 01.Februar 2024)